Die staatliche Pflichtfachprüfung in Schleswig-Holstein richtet sich nach dem Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG) sowie nach der Juristenausbildungsverordnung (JAVO). Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist in § 15 JAVO geregelt. Danach ist ein Prüfling vom mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen, wenn sämtliche Aufsichtsarbeiten in ihrer Durchschnittspunktzahl mit weniger als 3,75 Punkten oder mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft" oder „ungenügend" bewertet wurden.
Das zweite juristische Staatsexamen wird von den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Bremen gemeinsam organisiert und abgenommen. Dafür wurden mit dem Gemeinsamen Prüfungsamt eine länderübergreifende Behörde und eine gemeinsame Rechtsgrundlage geschaffen. Maßgeblich ist hier die Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen. Danach müssen acht Aufsichtsarbeiten angefertigt werden. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist in § 15 Abs. 1 der Länderübereinkunft geregelt. Danach ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wer in den Aufsichtsarbeiten nicht eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 3,75 und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten, von denen eine aus dem Zivilrecht stammen muss, nicht mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Prüfling in mindestens sechs Aufsichtsarbeiten, von denen jeweils eine aus dem Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht stammen muss, mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat. Bei dieser Regelung fällt insbesondere auf, dass im zweiten Staatsexamen ein sogenanntes „Blockversagen“ möglich ist. In einem Überdenkungsverfahren muss somit sichergestellt sein, dass zumindest eine zivilrechtliche Klausur eine Bewertung mit der Notenstufe „ausreichend“ erreicht. Auch müssen die beiden alternativen Möglichkeiten, die Zulassung zur mündlichen Prüfung zu erreichen, berücksichtigt werden. Wir haben bei Prüfungsanfechtungen gegen das Gemeinsame Prüfungsamt große Erfahrungen und wissen genau, worauf geachtet werden muss.
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