Examensanfechtungen aus Sachsen-Anhalt sind fester Bestandteil unserer anwaltlichen Tätigkeit. Dies betrifft sowohl die staatliche Pflichtfachprüfung als auch das zweite juristische Staatsexamen. Rechtsgrundlagen für beide Prüfungen sind in Sachsen-Anhalt das Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt – JAG LSA) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO). In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind in Sachsen-Anhalt 6 Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung und damit faktisch die Bestehensgrenze ist in § 19 JAPrVO geregelt. Die mündliche Prüfung ist erreicht, wenn entweder mindestens vier Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind oder drei Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind und die Summe der Einzelbewertungen nicht geringer als 21,00 Punkte ist. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Staatsprüfung nicht bestanden. Die schriftliche Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen in Sachsen-Anhalt besteht aus acht Aufsichtsarbeiten. Gemäß § 48 Abs. 1 JAPrVO ist die mündliche Prüfung erreicht, wenn entweder mindestens fünf Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten oder vier Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind und die Summe der Einzelbewertungen nicht geringer als 28,00 Punkte ist.
Für das zweite juristische Staatsexamen findet sich die entsprechende Regelung in § 52 JAPrVO. Danach wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,75 Punkten und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte erreicht hat.
Wir vertreten dabei Prüflinge und Referendare, die noch nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen wurden. Darüber hinaus führen wir auch Verfahren zur Verbesserung der Gesamtnote durch. In Sachsen-Anhalt haben wir große Erfahrungen mit der Durchführung der Widerspruchsverfahren und der dazugehörigen Überdenkungsverfahren. Auch vor den zuständigen Verwaltungsgerichten konnten wir die Interessen unserer Mandanten schon häufig erfolgreich vertreten.
Erteilt werden kann ein Mandat telefonisch oder in unseren Büroräumen in Hamburg.
Sämtliche erforderlichen Unterlagen können wir Ihnen per Post oder E-Mail zusenden.
Grundsätzlich stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.
Wir haben den Anspruch, mit unserer Arbeit Ihrem Problem vollständig gerecht zu werden.
Dazu gehört eine umfassende Betreuung.
Mit Ihnen gemeinsam werden wir bestehende Probleme analysieren und Lösungsmöglichkeiten entwickeln.
Jedes Problem hat vielmehr einen individuellen Hintergrund. Ihr persönlicher Hintergrund ist für uns das Entscheidende.
Wir nehmen uns Zeit und sind für Sie da, wenn Sie Beratung und Hilfe suchen.